AVGS-Bedingungen
AVGS - Staatliche Förderung
"Wer kann den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nutzen?
Bezieher von Arbeitslosengeld I können ab dem ersten Tag der Arbeitslosmeldung einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) erhalten, je nach Ermessen der Agentur für Arbeit. Nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit und Leistungsbezug (innerhalb der letzten 3 Monate) haben Empfänger von ALG I sogar einen Rechtsanspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), aber auch Erwerbsaufstocker, Berufsrückkehrer, Fach- und Hochschulabsolventen, gekündigte Arbeitnehmer, Beschäftigte einer Transfergesellschaft etc. haben generell keinen Rechtsanspruch, können aber ebenfalls nach dem Ermessen des Jobcenters/Arbeitsamtes einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten.
Auch Nichtleistungsbezieher – also Arbeitssuchende ohne ALG-Leistungen – können einen Antrag auf einen AVGS (MAT) stellen. Dieser kann wie für Bezieher von Arbeitslosengeld II nach individuellem Ermessen bewilligt werden.
Wichtig: Die Inanspruchnahme einer AVGS-Beratung ist nach einer erfolgten Existenzgründung (Gewerbeanmeldung, auch Nebengewerbe) nicht möglich."